Allgemeine Geschäftsbedingungen

des Einzelunternehmens Ing. Richard Klausgraber, Marke „Bitfeder“, Speckbachergasse 23/13, 1160 Wien (im Folgenden „Bitfeder“)
Stand: 4. August 2026

1. Geltungsbereich

1.1 Diese AGB gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von Bitfeder gegenüber Unternehmern im Sinne des § 1 UGB sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere für:

  • Zutrittskontroll- und Zeiterfassungssysteme: Planung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Betreuung von Hardware und Software;
  • Software und SaaS: Überlassung und Betrieb der Plattform Kronos (Cloud oder On-Premise) sowie der Produkte KanDooo (Projektmanagement und Aufgabenplanung) und VerGavo (Ausschreibungssuche);
  • Dienstleistungen und Beratung: Consulting, Projektierung, Konfiguration, Datenübernahme, Schulung und sonstige Dienstleistungen.

Sie gelten nicht für Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).

1.2 Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Bitfeder ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, Bitfeder stimmt ihrer Geltung schriftlich zu.

1.3 Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Geschäfte im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.

1.4 Produktspezifische Bedingungen (z. B. SLA, Auftragsverarbeitungsvertrag, Schulungs- oder Wartungsvereinbarungen) gehen diesen AGB im Widerspruchsfall vor.

2. Angebote und Vertragsabschluss

2.1 Angebote von Bitfeder sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Unverbindliche Ersteinschätzungen (etwa auf Anfragen über die Website) stellen kein Angebot im Rechtssinn dar.

2.2 Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von Bitfeder oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Bei Online-Bestellung von SaaS-Produkten (KanDooo, VerGavo) kommt der Vertrag mit der Bestellbestätigung bzw. der Bereitstellung des Zugangs zustande.

2.3 Verbindliche Angebote haben eine Bindefrist von 30 Tagen ab Angebotsdatum.

3. Leistungsumfang

3.1 Umfang und Inhalt der Leistung (Planung, Beratung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, Schulung, Softwareüberlassung, SaaS-Betrieb, Support) ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung, bei SaaS-Produkten ergänzend aus der jeweils aktuellen Leistungsbeschreibung des Produkts.

3.2 Die Einbindung vorhandener Hardware des Kunden (Leser, Schließsysteme, Terminals) erfolgt nur, soweit sie im Angebot ausdrücklich zugesagt und technisch möglich ist. Stellt sich während der Umsetzung heraus, dass Bestandskomponenten nicht oder nur mit Mehraufwand eingebunden werden können, informiert Bitfeder den Kunden und legt ein Ergänzungsangebot.

3.3 Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs (Change Requests) bedürfen der Schriftform und werden gesondert verrechnet.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Alle Preise verstehen sich netto in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, ab Sitz von Bitfeder, exklusive Verpackung, Transport und Versicherung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wiederkehrende Entgelte für SaaS und Wartung werden monatlich im Voraus verrechnet.

4.2 Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bitfeder ist berechtigt, nach Leistungsfortschritt Teilrechnungen zu legen sowie bei Projekten eine Anzahlung von 30 % zu verlangen.

4.3 Bitfeder ist berechtigt, wiederkehrende Entgelte einmal jährlich an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex 2020 der Statistik Austria anzupassen.

4.4 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen zwischen Unternehmern (§ 456 UGB); die Geltendmachung darüber hinausgehender Verzugsschäden und von Mahn- und Inkassospesen bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug mit wiederkehrenden Entgelten kann Bitfeder nach Mahnung und angemessener Nachfrist den Zugang zu SaaS-Diensten bis zur Zahlung sperren.

4.5 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

5. Liefer- und Leistungsfristen

5.1 Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Fixtermine vereinbart wurden.

5.2 Fristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt (Punkt 15), bei Lieferverzögerungen von Vorlieferanten, die Bitfeder nicht zu vertreten hat, sowie bei Verletzung von Mitwirkungspflichten des Kunden.

5.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei Lieferung ohne Montage mit Übergabe der Ware an den Transporteur, bei Lieferung mit Montage mit Abschluss der Montage bzw. der Übernahme durch den Kunden auf den Kunden über.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

6.1 Der Kunde sorgt rechtzeitig und auf eigene Kosten für die vereinbarten Voraussetzungen, insbesondere: Zugang zu den betroffenen Räumen und Türen, Strom- und Netzwerkanschlüsse, erforderliche bauseitige Leistungen, benannte Ansprechpersonen sowie die Beistellung benötigter Daten (z. B. Stammdaten, Berechtigungskonzepte, bei VerGavo: Suchprofile) in vereinbarter Form.

6.2 Die rechtliche Zulässigkeit des Einsatzes von Zutrittskontrolle und Zeiterfassung im Betrieb des Kunden – insbesondere arbeitsrechtliche Mitbestimmung (z. B. Betriebsvereinbarungen), Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und datenschutzrechtliche Rollenverteilung – liegt in der Verantwortung des Kunden. Bitfeder stellt hierfür auf Anfrage technische Informationen bereit.

6.3 Verzögerungen aufgrund verletzter Mitwirkungspflichten gehen nicht zu Lasten von Bitfeder; dadurch entstehender Mehraufwand wird nach tatsächlichem Aufwand zu den jeweils gültigen Sätzen verrechnet.

7. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum von Bitfeder. Der Kunde hat den Eigentumsvorbehalt bei Zugriffen Dritter (z. B. Pfändung) unverzüglich offenzulegen und Bitfeder zu verständigen.

8. Gewährleistung

8.1 Bitfeder leistet Gewähr, dass die Leistungen dem vereinbarten Leistungsumfang entsprechen.

8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Übernahme.

8.3 Der Kunde hat Lieferungen und Leistungen unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen, schriftlich und konkret zu rügen; andernfalls gelten die Rechtsfolgen des § 377 UGB (Verlust der Ansprüche aus Gewährleistung, Schadenersatz wegen des Mangels und Irrtum).

8.4 Die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB wird ausgeschlossen; der Kunde hat das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt nachzuweisen.

8.5 Bei berechtigter Mängelrüge erfolgt nach Wahl von Bitfeder zunächst Verbesserung oder Austausch in angemessener Frist.

8.6 Keine Gewähr wird geleistet für Mängel, die auf unsachgemäße Bedienung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, Nichtbeachtung von Dokumentation oder auf vom Kunden beigestellte Komponenten zurückzuführen sind.

9. Haftung

9.1 Bitfeder haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden.

9.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – ausgenommen Personenschäden – ausgeschlossen.

9.3 Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung und Datenverlust ausgeschlossen. Der Kunde sorgt für eine dem Stand der Technik entsprechende, regelmäßige Sicherung seiner Daten.

9.4 Die Haftung von Bitfeder ist der Höhe nach – ausgenommen in Fällen von Punkt 9.1 – mit dem Auftragswert des betroffenen Vertrags, bei wiederkehrenden Leistungen mit den in den letzten zwölf Monaten vor dem Schadensereignis bezahlten Entgelten, begrenzt.

9.5 Zwingende Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) bleiben unberührt.

9.6 Schadenersatzansprüche des Kunden verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

10. Software und SaaS (Kronos, KanDooo, VerGavo)

10.1 An überlassener Software (einschließlich der Plattform Kronos sowie der Produkte KanDooo und VerGavo) erhält der Kunde ein nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung im eigenen Betrieb und im vereinbarten Umfang (z. B. Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Nutzer, Standorte, Türen). Bei laufzeitbezogener Überlassung (SaaS, Miete) ist das Nutzungsrecht auf die Vertragslaufzeit beschränkt; bei On-Premise-Überlassung gegen Einmalentgelt erhält der Kunde ein zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht für die vereinbarte Installation im eigenen Netzwerk. Quellcode wird nicht überlassen.

10.2 Bei Cloud-Betrieb (SaaS) strebt Bitfeder eine Verfügbarkeit von 99,5 % im Jahresmittel an; ausgenommen sind angekündigte Wartungsfenster und Umstände außerhalb des Einflussbereichs von Bitfeder. Details regelt ein allfälliges Service Level Agreement (SLA).

10.3 Bitfeder stellt Updates zur Erhaltung der Funktions- und Betriebssicherheit bereit. Funktionserweiterungen können gesondert angeboten werden.

10.4 VerGavo: Die automatisierte Suche und Aufbereitung von Ausschreibungen erfolgt nach bestem technischem Vermögen auf Basis der von den Vergabeportalen bereitgestellten Daten. Bitfeder übernimmt keine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit oder Rechtzeitigkeit der gefundenen Ausschreibungen; die Prüfung von Fristen und Unterlagen sowie Angebotsentscheidungen obliegen dem Kunden. KanDooo: Von KI-Funktionen erzeugte Vorschläge (z. B. Priorisierung, Planung) sind Unterstützungsleistungen; die Kontrolle und Entscheidung verbleibt beim Kunden.

10.5 SaaS-Verträge werden auf zwölf Monate abgeschlossen und verlängern sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn sie nicht drei Monate vor Laufzeitende schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

10.6 Bei Vertragsende stellt Bitfeder dem Kunden dessen Daten auf Anforderung in einem gängigen, strukturierten Format zur Verfügung; danach werden die Daten gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

10.7 Soweit Bitfeder beim Betrieb personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet (insbesondere Mitarbeiterdaten in Kronos), schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab.

11. Dienstleistungen, Beratung und Schulung

11.1 Beratungs-, Projektierungs-, Konfigurations- und Schulungsleistungen erbringt Bitfeder nach bestem fachlichem Wissen und dem Stand der Technik. Sofern nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg (Werk) vereinbart ist, wird das sorgfältige Tätigwerden geschuldet, nicht ein bestimmter Erfolg.

11.2 Die Verrechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen oder pauschal laut Angebot. Aufgewendete Zeiten werden auf Verlangen durch Leistungsnachweise belegt. Fahrt- und Reisekosten werden nach Aufwand verrechnet, sofern im Angebot keine Pauschale vereinbart ist.

11.3 Vereinbarte Beratungs- und Schulungstermine kann der Kunde bis fünf Werktage vor dem Termin kostenfrei verschieben oder stornieren; bei späterer Absage werden 50 %, bei Absage am Termintag oder Nichterscheinen 100 % des vereinbarten Entgelts verrechnet, sofern der Termin nicht mit anderen Leistungen belegt werden kann.

11.4 Ist für Werkleistungen eine Abnahme vorgesehen, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Kunde nicht binnen 14 Tagen nach Bereitstellung wesentliche Mängel schriftlich und konkret rügt, oder sobald er die Leistung produktiv nutzt.

11.5 Hinweise und Auskünfte von Bitfeder zu arbeitsrechtlichen oder datenschutzrechtlichen Themen (z. B. Betriebsvereinbarungen zur Zeiterfassung) sind technische Informationen aus der Projektpraxis und ersetzen keine Rechtsberatung.

11.6 An Arbeitsergebnissen aus Dienstleistungen (z. B. Konzepte, Konfigurationen, Dokumentationen, Schulungsunterlagen, Skripte, individuelle Anpassungen) erhält der Kunde mit vollständiger Bezahlung ein nicht-ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für interne Zwecke. Werkzeuge, Methoden, Know-how und wiederverwendbare Komponenten verbleiben bei Bitfeder und dürfen von Bitfeder auch für andere Kunden eingesetzt werden.

12. Support und Wartung

Umfang, Reaktionszeiten und Entgelte von Support- und Wartungsleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Support-/Wartungsvertrag.

13. Geheimhaltung

Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei (insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Sicherheitskonzepte, Berechtigungsstrukturen, Zutrittspläne) vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Vertragserfüllung. Diese Pflicht besteht auch nach Vertragsende drei Jahre fort.

14. Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten finden sich in der Datenschutzerklärung. Für die Verarbeitung im Auftrag des Kunden gilt Punkt 10.7.

15. Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt (u. a. Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Maßnahmen, Epidemien, Streik, großflächige Ausfälle von Strom- oder Kommunikationsnetzen) befreien beide Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dauert die Störung länger als 60 Tage, kann jede Partei vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zurücktreten.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.

16.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht in Wien, Innere Stadt.

16.3 Erfüllungsort ist der Sitz von Bitfeder.

16.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. E-Mail genügt der Schriftform.

16.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.